AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schiffsreparatur,

die die Beziehungen zwischen dem Eigner/Reeder (Auftraggeber) und dem Schiffsreparaturbetrieb in Emden regeln (eine Zusammenstellung):

1. Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung, Auftragsumfang, Arbeitsausführung, Vertretung

1.1. Angebote des Schiffsreparaturbetriebes sind freibleibend. Sie basieren auf Ausführung der Arbeit während normaler Arbeitszeit und gelten vorbehaltlich nicht vorhergesehener Erschwernisse. Unvorhergesehene Erhöhung der Kosten für Material, Löhne, Frachten, Steuern etc. werden dem Auftraggeber entsprechend weiterberechnet. Anfallendes Altmaterial geht ohne besondere Gutschrift in das Eigentum des Schiffsreparaturbetriebes über.

1.2. Ein Auftrag wird erst durch die schriftliche Bestätigung des Schiffsreparaturbetriebes für diesen verbindlich. Sofern der Arbeitsumfang vor Beginn der Arbeiten nicht schriftlich festgelegt oder während der Arbeiten erweitert wird, wir der Schiffsreparaturbetrieb einen spezifizierten Arbeitsbericht erstellen, der von der Schiffsführung zu unterzeichnen ist.

1.3. Die örtlichen Vertreter des Auftraggebers wie Kapitän, Ingenieure, Offiziere, Inspektoren, Makler gelten als bevollmächtigt, bindende Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben und entgegenzunehmen. Ihre Kenntnis einzeln oder gemeinsam gilt als Kenntnis des Auftraggebers.

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1. Der Auftraggeber hat das Schiff auf seine Kosten und Gefahr zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort vorzulegen, uns zwar so, daß ohne Verzögerung mit den Arbeiten begonnen werden kann. Werden Schlepper und Verholmannschaften vom Schiffsreparaturbetrieb gestellt, oder bestellt, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

2.2 Der Auftraggeber bleibt für die Dauer der Reparatur durchgehend uneingeschränkt allein für die Seetüchtigkeit, die Stabilität und die Bewachung des Schiffes und seiner Ladung verantwortlich.

2.3. Der Auftraggeber hat benötigte Informationen und Unterlagen (Pläne etc.) auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen und notwendig werdende Entscheidungen unverzüglich zu treffen.

2.4. Der Auftraggeber hat schiffseigene Einrichtungen (Kräne, Winden etc.), Hilfsmittel (Werkzeuge etc.) und Materialien (Ersatzteile etc.) auf seine Kosten und sein Risiko zur schnellst- und bestmöglichen Erreichung des Arbeitszweckes zur Verfügung zu stellen.

2.5. Der Auftraggeber hat bei der Ausführung von Schweiß- und Brennarbeiten auf seine Kosten und sein Risiko unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse für die Beistellung einer sachkundigen Feuerwache nebst Feuerlöschmitteln und -vorrichtungen zu sorgen. Eventuell vom Schiffsreparaturbetriebes gestellte Sicherheits- oder Feuerwachen sind der Kontrolle des Auftraggebers und seiner Beauftragten unterstellt.

2.6. Der Auftraggeber hat den Schiffsreparaturbetrieb von Ansprüchen von Besatzungsmitgliedern oder Dritten einschließlich solcher von Ladungsbeteiligten freizuhalten.

2.7. Der Auftraggeber hat seine Versicherung aufrechtzuerhalten bzw. Eine solche abzuschließen, die die Abdeckung der Risiken einschließt, die ihm aus diesem Vertrag zufallen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Forderungen des Schiffsreparaturbetriebes sind mit Beendigung der Arbeiten fällig und bei Empfang der Rechnung zahlbar. Bei länger andauernden Arbeiten sind entsprechend dem Fortgang der Arbeit Abschlagszahlungen zu leisten.

3.2. Bei Überschreiten der Zahlungstermine Werden Verzugszinsen von 1 v.H. je angefangenen Monat fällig, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

3.3. Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrechte gegenüber den Forderungen des Schiffsreparaturbetriebes sind ausgeschlossen.

4. Lieferfrist, Rücktritt vom Vertrag

4.1. Ereignisse höherer Gewalt und alle Umstände, die dem Schiffsreparaturbetrieb oder seinem Subunternehmer die Ausführung des Auftrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen den Schiffsreparaturbetrieb, vom Auftrag zurückzutreten. In Letzterem Fall schuldet der Auftraggeber dem Schiffsreparaturbetrieb den Gegenwert für die bis dahin erbrachte Arbeit.

4.2. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber nur einen von ihm nachzuweisenden Verzugsschaden bis zu 10 v.H. des Auftragswertes geltend machen.

5. Sachmängel, Gewährleistung

5.1. Alle Leistungen und Lieferungen des Schiffsreparaturbetriebes gelten als vereinbarungsgemäß erfüllt, wenn das Schiff den Ort der Arbeitsausführung verlässt oder die Leistung oder Lieferung vom Auftraggeber abgenommen ist, was mit der Unterzeichnung des Arbeitsberichtes anerkannt wird. Mängelrügen sind vor Abgang des Schiffes schriftlich spezifiziert geltend zu machen. Danach ist die Rüge erkennbarer Mängel ausgeschlossen.

5.2. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Beendigung der Arbeiten zu rügen.

5.3. Ansprüche aus Mängelrügen verjähren einen Monat nach ihrer schriftlichen Zurückweisung durch den Schiffsreparaturbetrieb.

5.4. Die Gewährleistungspflicht Des Schiffsreparaturbetriebes ist beschränkt nach seiner Wahl auf kostenlose Nachbesserung – der Auftraggeber hat auf seine Kosten und sein Risiko das Schiff zu diesem Zweck Bei dem Schiffsreparaturbetrieb vorzulegen und die erforderliche Zeit zur Ausführung einer Nachbesserung zu gewähren – oder kostenlose Ersatzteillieferung ab Werk. Eine etwaiger Nachbesserung beschränkt sich auf das Werk des Schiffsreparaturbetriebes und darf Wert und Umfang der vereinbarten Leistung oder Lieferung nicht übersteigen. Kommt der Schiffsreparaturbetrieb trotz Mahnung angemessener Fristsetzung schuldhaft seiner Gewährleistung nicht nach, so kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mindern.

5.5. Für Fremderzeugnisse und für Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung des Schiffsreparaturbetriebes auf die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen, die ihm gegenüber diesen Fremdfirmen zustehen.

6. Haftungsausschlüsse

6.1. Ansprüche des Auftraggebers, soweit sie über die Gewährleistung des Schiffsreparaturbetriebes hinausgehen, auf Wandlung, Schadenersatz, Folgeschadenersatz, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Versäumnis etwaiger Nebenverpflichtungen sind ausgeschlossen – nachzuweisenden Vorsatz ausgenommen.

6.2. Der Schiffsreparaturbetrieb haftet nicht für Schäden und Verluste, Die das Schiff nebst Ladung während der Reparaturzeit durch die am Schiff auszuführenden Arbeiten Oder bei Gelegenheit solcher Arbeiten erleidet oder anrichtet, auch dann nicht, wenn der Schaden oder Verlust selbst erst später oder durch das hinzutreten eines anderen Ereignisses eintritt.

6.3. Der Schiffsreparaturbetrieb übernimmt keine Obhuts- und/oder sonstigen Nebenverpflichtungen, aus deren Verletzung er haftbar gemacht werden könnte.

6.4. Der Schiffsreparaturbetrieb haftet auch nicht für Schäden und Verluste, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6.5. Die dem Schiffsreparaturbetrieb zur Aufbewahrung, Reparatur oder zum Einbau übergebenen Gegenstände lagern bei Ihm und reisen auf Risiko des Auftraggebers.

7. Sonstiges

7.1. Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag dürfen nur mit Zustimmung des Schiffsreparaturbetriebes an Dritte übertragen werden.

7.2. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

7.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Schiffsreparaturbetrieb gilt ausschließlich deutsches Recht.

7.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Emden. Jedoch ist der Schiffsreparaturbetrieb auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Gerichtsstand zu verklagen.